Statuten Schützenverein Dübach

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Art. 1 Name und Zweck des Vereins

1.1 Der Schützenverein Dübach gegründet im Jahre 2015 (nachfolgend Verein genannt) mit Sitz in Rothenfluh, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren fördert der Verein das sportliche Schiessen, die Ausbildung des Nachwuchses sowie die Pflege guter Kameradschaft.

1.3 Der Verein ist Mitglied des Bezirksschützenverbands Sissach und der Kantonalschützengesellschaft Baselland. Er ist weiter Mitglied der USS Versicherungen (USS).

1.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche dessen Statuten anerkennt und durch die Generalversammlung bestätigt wird. Minderjährige können im laufenden Jahr des 10. Altersjahrs mit der Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt Mitglied werden.

2.2 Ausländerinnen und Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst).

2.3 Der Verein besteht aus Aktiv- , Passiv- und Ehrenmitgliedern.

2.3.1 Aktivmitglied sind Elite, Senioren/innen, Veteranen/innen, Seniorveteranen/innen. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.3.2 Passivmitglied sind nichtschiessende Vereinsmitglieder, die den Verein mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages finanziell unterstützen. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.3.3 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Schiessen im Allgemeinen oder um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt an der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Sie sind von der Beitragspflicht enthoben und besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.3.4 Jugendliche, Junioren/innen haben ab dem 18. Altersjahr die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind jeglicher Beitragspflicht enthoben.

2.4 Angehörige der Armee, weitere Empfänger/innen von Bundesleistungen sowie Schützinnen und Schützen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

2.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Tod, Ausschluss

 

Art. 3 Beitritt, Austritt, Ausschluss

3.1 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie muss von der Versammlung bestätigt werden. Über die Aufnahme entscheidet das relative Mehr. Eine allfällige Ablehnung muss nicht begründet werden.

3.2 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Jahres zu Händen des Vorstands zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach Bestätigung durch die Generalversammlung rechtswirksam.

3.3 Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich zu informieren.

3.4 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 

Art. 4 Organe

4.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Generalversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5 Generalversammlung

5.1 Die Generalversammlung findet nach Ablauf des Kalenderjahres statt und erledigt im Minimum folgende Geschäfte:

- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte

- Mutationen

- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

- Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets

- Genehmigung des Schiessplans und der Jahresmeisterschaft

- Wahlen des Vorstandes, der Revisoren

5.2 Die Generalversammlung kann einberufen werden:

  1. a) durch den Vorstand
  2. b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder, welches dem Vorstand schriftlich mindestens 2 Monate zuvor einzureichen ist

5.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen wurde. Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

5.4 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 31. Dezember einzureichen.

5.5 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) offen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Es gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.

 

Art. 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt und besteht aus:

- Präsident/in

- Vorsteher/in Administration

- Vorsteher/in Finanzen

- Vorsteher/in Material+Technik

- Vorsteher/in Schiessbetrieb 300m

- Vorsteher/in Schiessbetrieb 25m

- Vorsteher/in Nachwuchs

Die Pflichten der einzelnen Funktion sind in Pflichtenheften geregelt.

6.2 Es obliegt dem Vorstand weitere Mitglieder zur Unterstützung der Tätigkeiten (erweiterter Vorstand) der Generalversammlung vorzuschlagen. Diese sind nicht Teil des Vorstandes.

6.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser der/dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der/die Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

6.4 Der Vorstand bildet die allein zuständige Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.

 

Art. 7 Kommissionen, Revisoren

7.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 3 Jahren.

7.2 Die Revisoren/innen sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

7.3 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche Vereinsmitglieder wählbar. ln ausserordentlichen Fällen kann auch eine aussenstehende Person mit der Rechnungsrevision beauftragt werden.

 

Art. 8 Finanzielles

8.1 Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.

8.2 Mit Ausnahme der Ehren- und Vorstandsmitglieder sowie des erweiternden Vorstands hat jedes Mitglied einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

8.3 Der Vorstand kann ausserordentliche Ausgaben bis zu einer Höhe von SFr. 5'000.- pro Vereinsjahr beschliessen.

8.4 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

Art. 9 Vereinsauflösung

9.1 Die Auflösung des Vereines kann erfolgen,

- auf Antrag des Vorstandes oder

- auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

9.2 Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen den Gemeinden Rothenfluh / Anwil zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Die Aufteilung erfolgt nach prozentualem Anteil des Gründungsvermögens aus den lokalen Vorgängervereinen.

 

Art. 10 Schlussbestimmungen

10.1 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. Januar 2015 genehmigt.

10.2 Die Statuten treten nach Genehmigung durch die KSG BL und die Sicherheitsdirektion BL in Kraft.

 

Genehmigung SV Dübach, Rothenfluh, 25.03.2017

Franz Hugentobler                             Roswitha Sutter

der Präsident                                      die Vorsteherin Administration

 

Genehmigung KSG BL, Liestal, 15.08.2017

der Präsident W. Harisberger              die Leiterin Administration Béatrice Jaeggin

 

Vorstehende Statuten sind im Sinne der Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst genehmigt worden.

Liestal, 16.06.2017 SICHERHEITSDIREKTION BL sig. Isaac Reber, Regierungspräsident